Zusammenfassung unseres Fachartikels im Heft 5/2021 in der Zeitschrift für Liegenschaftsbewertung (ZLB)
Individualwert
Der Individualwert entsprecht dem „Wert, der sich unter Berücksichtigung einer besonderen Vorliebe, anderen ideellen Wertzumessungen Einzelner oder aus einem Sorgfaltsmaßstab ergibt“ (ÖNORM B 1802-1, Pkt. 3.17). Der Individualwert entspricht daher nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr i. S. d. BewG oder dem redlichen Geschäftsverkehr i. S. d. LBG, der sich auf den relevanten Teilmarkt und die dort vorherrschende Marktform bezieht.
Subjektiver Wert
Der in der ÖNORM B 1802-1 definierte Individualwert entspricht dem subjektiven Wert (Special Value) der EVS 2020. Dieser wird als eine Werteinschätzung definiert, welche die Berücksichtigung bestimmter Merkmale umfasst, die für einen speziellen Käufer einen besonderen Wert haben (vgl. TEGoVA, EVS 2020, EVS 2, Pkt. 5.1.1).
Investment Value
In den IVS 2021, welche ab 31.01.2022 in Kraft treten, wird der Individualwert nicht allgemein definiert. Soll der Wert eines Vermögensgutes für einen bestimmten Eigentümer ermittelt werden, so sind i. d. R. bei der Bewertung unternehmensspezifische Faktoren zu berücksichtigen (vgl. IVSC, IVS 2021, IVS 104, Pkt. 180.3).
Abschließende Bemerkungen
Im Rahmen eines Gutachtens sind daher der zugrunde gelegte Wertbegriff, der Zweck der Bewertung sowie die Annahmen und insb. die besonderen Annahmen, welche die Basis für die Wertermittlung bilden, klar darzustellen.
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