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Datenschutzrechtliche Rolle von Sachverständigen bei Gutachtensaufträgen

Datenschutzrechtlich sind Sachverständige im Rahmen ihrer Gutachtenstätigkeit – unabhängig davon,

  1. ob sie von einem Gericht bzw. einer Behörde bestellt werden oder
  2. ob sie im privaten Auftrag tätig sind – als „Auftragsverarbeiter“ zu qualifizieren.

Datenschutzrechtlicher „Verantwortlicher“ ist jeweils der „Auftraggeber“, also das/ die jeweilige Gericht/ Behörde bzw. der jeweilige „private“ Gutachtensauftraggeber. Dementsprechend sind diese – und nicht die Sachverständigen – insbesondere auch für die Erfüllung der datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte, wie inbesondere etwaiges Recht auf Information, Auskunft, Richtigstellung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragung und/ oder Widerspruch, berufen. Sämtliche Anträge zu Betroffenenrechten sind daher direkt beim Gericht/ bei der Behörde bzw. dem „privaten“ Gutachtensauftraggeber und nicht bei den (Gerichts)Sachverständigen geltend zu machen. Sollten Anträge doch bei den (Gerichts)Sachverständigen gestellt werden, werden diese an den jeweiligen datenschutzrechtlich Verantwortlichen weitergeleitet.

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