Zusammenfassung unseres Fachartikels im Heft 6/2020 in der Zeitschrift für Liegenschaftsbewertung (ZLB)
Annahmen und besondere Annahmen
Entsprechend den Regelungen der EVS 2020, der IVS 2020 und der RICS Valuation-Global Standards wird auch in der ÖNORM B 1802-1 zwischen Annahmen und besonderen Annahmen differenziert. Diese müssen eindeutig benannt werden und im Hinblick auf den Bewertungszweck relevant sein.
Annahmen
Der Gutachter muss gemäß ÖNORM B 1802-1 in Ausnahmefällen zu einzelnen Kategorien Einschätzungen und Annahmen treffen, sofern nicht alle Daten in ausreichender Qualität vorhanden sind. Sind die zur Verfügung stehenden Informationen begrenzt, muss der Gutachter ggf. von Annahmen, die im Gutachten hervorgehoben werden sollten. Die IVS 2020 definieren Annahmen als angenommene Fakten, die im Einklang mit denjenigen stehen bzw. stehen sollten, die am Bewertungsstichtag vorherrschen. Diese Annahmen können ohne besondere Untersuchung oder Prüfung im Rahmen des Bewertungsauftrags nach vernünftigem Ermessen als Tatsachen akzeptiert werden.
Besondere Annahmen
Bei besonderen Annahmen geht der Gutachter gemäß ÖNORM B 1802-1 im Rahmen der Wertermittlung von einem Umstand aus oder wird seitens des Auftraggebers angewiesen, von einem Umstand auszugehen, der sich von demjenigen unterscheidet, der zum Tag der Befundung verifizierbar ist. Als besondere Annahmen werden andere als die tatsächlichen, am Bewertungsstichtag bestehenden Fakten zugrunde gelegt oder Fakten, die ein typischer Marktteilnehmer bei einer Transaktion am Bewertungsstichtag nicht treffen würde, definiert. Besondere Annahmen beziehen sich auf den Bewertungsgegenstand wie den baulichen Zustand, den Vermietungsstand sowie die rechtlichen oder baurechtlichen Voraussetzungen, nicht jedoch auf den möglichen Käuferkreis.
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