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Beschleunigte Gebäudeabschreibung für Investitionen ab dem 1.7.2020

September 19, 2020Fachinformationen

Konjunkturstärkungsgesetz 2020

Im Zuge der COVID-19-Pandemie wurde das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 erlassen, welches eine beschleunigte Gebäudeabschreibung für private Vermieter vorsieht.

Anschaffung oder Herstellung nach dem 30.06.2020

Die neue Begünstigung gilt für alle Gebäude, dieerstmalig nach dem 30.06.2020 angeschafft oder hergestellt werden.
Das österreichische Steuerrecht sieht bei privaten Vermietungen eine jährliche Gebäudeabschreibung (Absetzung für Abnutzung, AfA) in Höhe von 1,5 % vor, welche von den Anschaffungskosten ohne Grundanteil bzw. den Herstellungskosten berechnet wird.
Nach der neuen Regelung beträgt der Abschreibungssatz im ersten Jahr höchstens das Dreifache und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache des gesetzlichen Prozentsatzes. Das bedeutet, dass

  • im ersten Jahr 4,5 % und
  • im zweiten Jahr 3 % von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abgesetz werden können.
  • Ab dem dritten Jahr beträgt der Abschreibungssatz regulär 1,5 %.

Weitere Begünstigung

Eine weitere Begünstigung ist, dass bei der Anschaffung bzw. Herstellung in der zweiten Jahreshälfte die Halbjahresregelung entfällt und somit im ersten Jahr jedenfalls drei volle Jahresabschreibungen geltend gemacht werden können.

Quelle: Grazer Treuhand Steuerberatung, Dr. Stefan Drawetz, Haus & Eigentum, Heft September 2020

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